Wohnungsleerstand

    Wohnungsleerstand

    Bleibt die Mietwohnung leer, müssen sich Vermieter oftmals mit erheblichen Mietausfällen auseinandersetzen. Was viele nicht wissen: Sind die Leerstände unverschuldet zustande gekommen, besteht ein Recht auf Teilerlass der Grundsteuer.

    Wie die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund aktuell mitteilt, können Vermieter noch bis zum 2. April die Anträge bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden einreichen. Wenn Mieteinnahmen mehr als 50% zurückgegangen sind, werden 25% der Grundsteuer erlassen. Sind überhaupt keine Erträge entstanden, vermindern sich die Abgaben um 50%. Voraussetzung ist, dass die Mietausfälle aufgrund von Leerstand, allgemeinem Preisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit entstanden sind.

    Darüber hinaus können ebenfalls unvorhergesehene Ereignisse wie Wasserschäden oder Wohnungsbrände einen Gundsteuererlass berechtigen, wenn sie die Gründe für einen Leerstand sind. Hat der Vermieter den Leerstand allerdings selbst verschuldet und keine ernsthaften Vermietungsbemühungen unternommen, ist die Grundlage für einen Erlass nicht gegeben.

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