Trinkwasserverordnung

    Trinkwasserverordnung

    Die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ist am 13. Oktober 2012 veröffentlicht worden und am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Hauptpunkte der Änderungen sind u.a. :

    Änderungen bei den Vorgaben zur Legionellenuntersuchungspflicht.

    Dazu zählt die Einführung einer Definition für Großanlagen direkt in der Trinkwasserverordnung ebenso wie die Vorgabe, dass erst eine Überschreitung des Technischen Maßnahmenwertes zu einer Meldepflicht an das Gesundheitsamt und zu weiteren Pflichten zu Maßnahmen für den Betreiber führt. Hierzu zählen die unverzügliche Durchführung von Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen (inklusive einer Ortsbegehung und einer Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik) sowie eine Gefährdungsanalyse und die Durchführung von Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

    Jedoch gibt es auch Entlastungen im Bereich der Objekte mit Großanlagen, bei denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben werden. Hier wurde das Untersuchungsintervall von 1x /Jahr auf 1x / 3 Jahren
    verlängert. Die Erstuntersuchung muss nun bis zum 31. Dezember 2013 (vorher 31. Oktober 2012) erfolgt sein. Auch ist die Meldepflicht für den Bestand an Großanlagen weggefallen.

    Die Strafbarkeit bei Verstoß gegen die Liste gemäß § 11 TrinkwV 2001 wurde beibehalten, der Verweis auf die Liste wurde nur aktualisiert (17. Änderung, November 2012). Eingefügt wurde ein neuer § 12. Dieser Paragraph sieht Ausnahmegenehmigungen von der Liste gemäß § 11 vor, wenn es sich dabei um die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahren handelt.

    Der § 17 wurde neu formuliert. Hygienische Anforderungen können nun vom Umweltbundesamt verbindlich festgelegt werden. Die vom UBA festgelegten hygienischen Bewertungsgrundlagen gelten 2 Jahre nach ihrer Veröffentlichung verbindlich.

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